Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.B. Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland
- Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder.
- Keinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Kindergeld in Ausbildung
Kindergeldanspruch bei betrieblicher Berufsausbildung und Studium
Während einer Ausbildung können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bekommen. Zudem ist seit 2012 die komplizierte Einkommensanrechnung (Freigrenze) weggefallen. Entsprechende Erläuterungen aus dem BMF-Schreiben vom 07.12.2011 sind in diesem Fachartikel verarbeitet. Die Einkommensgrenze von 8.130 Euro (8.004 Euro alt) sorgt nicht mehr für den Fallbeileffekt, dass bei Überschreiten des Einkommens das gesamte Kindergeld zurückgezahlt werden muss. Hier handelt es sich um eine Vereinfachung, basierend auf dem Steuervereinfachungsgesetz 2011.
Kindergeldanspruch ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
Wer in Deutschland seinen
- Wohnsitz oder
- gewöhnlichen Aufenthalt
hat, erhält für seine leiblichen Kinder Kindergeld (§ 62 I EStG). Auch in Deutschland wohnende Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen.
Das Gesetz stellt auf das „Territorialprinzip“ ab. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit, Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an. Ausländer können in Deutschland nur dann einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten. Dazu müssen Sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sein.
Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder einen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Ab 01.07.2019:
- 1. und 2. Kind – 205 EUR
- 3. Kind – 210 EUR
- ab 4. Kind- 235 EUR
Rückwirkender Kindergeldantrag
Seit 01. Januar 2018 kann Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung beantragt werden. Bisher galt die Regelung, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden konnte. Um Leistungsmissbrauch zu vermeiden, wurde diese Frist drastisch gekürzt.
Anspruch für minderjährige Kinder
Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!).
Auch wenn das Kind am Monatsletzten, z.B. 31.05. geboren wird, erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat.